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➅ Zugehörigkeit zu Grundherrschaften

Die Angaben zu den Grundherrschaften erfolgt für den Zeitraum ab der Mitte des 16. Jahrhunderts bis zur zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.

Mit Rücksicht auf die Quellenlage werden die Angaben über die Grundherrschaft erst für die Zeit seit der Mitte des 16. Jahrhunderts gemacht. Sie schließen im Wesentlichen mit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ab, da seitdem bis zum Ende der Grundherrschaft nach 1838 kaum noch Veränderungen eingetreten sind.

Grundherr und Gerichtsherr sind in dem behandelten Gebiet – bis auf seltene Ausnahmen – personengleich. In den Amtsdörfern ist der Landesherr gleichzeitig Grundherr gewesen. Hatten an einem Ort mehrere Grundherrschaften Anteile, so wird diejenige mit dem größten Anteil an erster Stelle genannt.